Die SPD-Landtagsfraktion hat sich für die Verlängerung der Nachtflugregelung am Flughafen Hannover zum 31.12.2019 beim zuständigen Nds. Wirtschaftsminister eingesetzt.
Die vor allem vom Fluglärm betroffenen Anwohner*innen dürfte das aufatmen lassen, so die SPD-Landtagsabgeordnete Wiebke Osigus.

Durch eine Befristung auf maximal 10 Jahre besteht die Möglichkeit, die Verordnung an den technischen Fortschritt anzupassen. Vom zuständigen Wirtschaftsminister war eine unbefristete Verordnung vorgesehen.

Den besonders lauten Flugzeugen (sogenannte „Kapitel 3 Flugzeuge“) soll untersagt sein, nachts in Hannover zu landen.

Da alles mit allem zusammenhängt, sind die unterschiedlichen Interessen gegeneinander abzuwägen.

Lärmschutz – Umweltschutz – Mobilität – Wirtschaftlichkeit – Urlaubsbedürfnisse - Arbeitsplatzsicherheit – Arbeitsschutz usw.

Das Flugzeug spielt seine Stärken bei Strecken ab 400 km aus. Hier ist für Reisende das Flugzeug aufgrund seiner Effizienz und Schnelligkeit das Verkehrsmittel der Wahl. 90% aller Reisenden im innerdeutschen Verkehr fliegen auf Strecken, die länger als 400 km sind. Beim Umstieg auf die Bahn ist z.B. der Gepäckprozess von der Bahn ins Flugzeug noch sehr rudimentär organisiert. Gepäck muss vom Bahnhof bis zum Zielflughafen durchgecheckt werden. Es muss durchleuchtet und frei vom Zugriff Unbefugter im Zug transportiert werden. Beim Takt und der Pünktlichkeit erwarten die Passagiere Gewissheit, dass sie ihren Flug auch wirklich erreichen. In Deutschland sind nur 4 von 22 Flughäfen an das ICE-Netz angeschlossen, so Stefan Schulte, Präsident des Flughafenverbandes ADV.

Die Lärmgrenzwerte für Flugzeuge wurden 1971 im Anhang 16 zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt von der ICAO eingeführt und seitdem mehrfach verschärft. Alle Verkehrsflugzeuge, die heute neu auf den Markt kommen, müssen die Bedingungen des Kapitels 3 dieses Anhangs einhalten. Ermittelt wird der Lärmpegel an drei Messpunkten: für den Start 6.500 Meter von Beginn der Startbahn (Startrollpunkt) und 450 Meter seitlich der Startbahn sowie für die Landung 2.000 Meter vor der Landebahnschwelle, was einer Überflughöhe von ca. 120 Metern entspricht. Die Grenzwerte sind abhängig vom höchstzulässigen Abfluggewicht und der Zahl der Triebwerke eines Flugzeugs. Große Flugzeuge dürfen lauter sein als kleine und Flugzeuge mit vier Triebwerken lauter als solche mit zweien.

Quelle: http:///www.adv.aero/randomizer/kapitel-3-flugzeuge/

(hh)