Den Antrag auf Gewährung und Auszahlung der Niedersachsen-Soforthilfe Corona reichen Sie zwingend als elektronisch befülltes PDF per E-Mail ein. Nutzen Sie ausschließlich die bereitgestellten Formulare.
Wie erfolgt die Antragstellung?
Füllen Sie das Antragsformular sowie die De-Minimis-Erklärung elektronisch aus. Senden Sie die elektronischen Vordrucke (bitte keine eingescannten Ausdrucke) und den Nachweis der Unternehmung an folgendes E-Mail-Postfach:

antrag@soforthilfe.nbank.de

Füllen Sie die Dokumente vollständig am Computer aus, nur so können Rückfragen vermieden werden und in Ihrem Sinne eine zügige Bearbeitung vorgenommen werden.

Nachweis der Unternehmung:
Dem Antrag ist ein Nachweis der Unternehmung beizufügen. Gewerbliche Unternehmen reichen dazu bitte:
- ein Handelsregisterauszug oder
- eine Gewerbeanmeldung oder
- eine Kopie des Genossenschaftsregisters ein.
Angehörige der freien Berufe reichen dazu bitte:
- die Bestätigung der Anmeldung der Selbstständigkeit beim Finanzamt – Nachweis der Umsatz)steuernummer oder
- einen anderen geeigneten Nachweis der Selbstständigkeit (Kammermitgliedschaft etc.) ein.

Kerninhalte Verwaltungsvereinbarung:

Wer kann wo einen Antrag stellen?

Antragsberechtigte: sind Soloselbständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine Unternehmen einschließlich Landwirte mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente), die wirtschaftlich am Markt als Unternehmen tätig sind. Sie müssen ihre Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen und bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sein.

  1. Umfang der Soforthilfe: Die Soforthilfe dient der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Unternehmen und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen in Folge der Corona-Krise. Unternehmen bzw. Selbständige aus allen Wirtschaftsbereichen mit bis zu 5 Beschäftigten können einen einmaligen Zuschuss von bis zu 9.000 Euro für drei Monate beantragen, Unternehmen mit bis zu

    10 Beschäftigten einen einmaligen Zuschuss von bis zu 15.000 Euro, ebenfalls für drei Monate.

  2. Nachweis des Liquiditätsengpasses durch Corona-Krise: Der Antragsteller muss versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist. Antragstellende Unternehmen dürfen sich nicht bereits am 31.12.2019 in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben.
  3. Auszahlung über die Länder: Länder haben die Umsetzung und Auszahlung der Hilfen übernommen. Eine Liste der Ansprechpartner finden Sie nachfolgend.
  4. Unbürokratisches Antragsverfahren. Das Soforthilfe-Programm verzichtet bewusst auf ein bürokratisches Antragsverfahren, um eine rasche und unbürokratische Auszahlung zu gewährleisten. Die Angaben zum Antrag müssen aber richtig sein - Falschangaben können den Tatbestand des Subventionsbetrugs erfüllen und zu entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen führen. Anträge können bei den zuständigen Ansprechpartnern in den Ländern in Kürze elektronisch gestellt werden.
  5. Antrags- und Auszahlungsfrist. Anträge sind bis spätestens 31.05.2020 bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen.
  6. KumulierungmitanderenBeihilfenundsteuerlicheRelevanz:EineKumulierung mit anderen Hilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ist grundsätzlich möglich. Eine Überkompensation ist aber zurückzuzahlen. Damit der Zuschuss jetzt, wenn es wichtig ist, in vollem Umfang den Unternehmen zu Gute kommt, wird er bei den Steuervorauszahlungen für 2020 nicht berücksichtigt. Zwar ist der Zuschuss grundsätzlich steuerpflichtig, aber das wirkt sich erst dann aus, wenn die Steuererklärung für 2020 eingereicht werden muss, also frühestens im nächsten Jahr. Nur wenn im Jahr 2020 ein positiver Gewinn erwirtschaftet wurde, wird dann auf den Zuschuss der individuelle Steuersatz fällig.

hh